Änderung Umsatzsteuergesetz
Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG
Stadt Möckmühl
Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG
(§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung)
Der Gemeinderat der Stadt Möckmühl hat am 13.12.2022 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 9, 12 Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg (KAG), sowie von § 34 Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) folgende Satzungsänderung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Marktgebührenordnung
Die Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Fassung vom 15.03.1982, zuletzt geändert am 17.07.2001, veröffentlicht in den Möckmühler Nachrichten, wird wie folgt geändert:
Nach § 1 wird folgender § 1b Umsatzsteuer eingefügt:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Artikel 2
Änderung der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS
Die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung in der Fassung vom 20.06.1995, zuletzt geändert am 26.04.2016, veröffentlicht in den Möckmühler Nachrichten, am 16.06.2016 wird wie folgt geändert:
Nach § 5 wird folgender § 5 Abs. 7 Umsatzsteuer eingefügt:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Artikel 4
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.
Möckmühl, den 13.12.2022
Stammer
Bürgermeister
Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren im
Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung)
vom 01.12.2022
Der Gemeinderat der Stadt Möckmühl hat am 13.12.2022 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 11, 12, 13, 14 Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg (KAG), sowie von § 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg (BestattG BW) folgende Satzungsänderung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bestattungsgebührenordnung
Die Bestattungsgebührenordnung in der Fassung vom 15.03.1982, zuletzt geändert am 12.12.2018, veröffentlicht in Möckmühler Nachrichten, am 26.11.2019 wird wie folgt geändert:
§ 8
Beisetzungs- und Grabgebühren
(1) Abräumen einer vorhandenen Grabstätte vor der Bestattung 25,00 €
(2) Aushub und Zufüllung eines Erdgrabes
a) für Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, 193,00 €
b) für Personen ab dem vom vollendeten 6. Lebensjahr 386,00 €
(3) Zuschlag für die Tieferlegung eines Sarges für die Doppelbelegung 98,00 €
(4) Urnenbestattung 105,00 €
(5) Bestattung von Fehl- und Totgeburten 114,00 €
(6) Der Zuschlag für Fels und Frost (Frosttiefe ab 15 cm) mit Kompressoreinsatz beträgt 98,00 €
(7) Vergütung der Sargträger, je Sargträger 35,00 €
(8) Für Bestattungen und Beisetzungen an
a) Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 50 %, an Sonn- und Feiertagen in Höhe von 100 % der Gebühren nach Abs. 2,4 und 5 erhoben
(9) Ausgrabungen und Umbettungen
a) von Leichen und Gebeinen Ausgrabungen zur Überführung einer Leiche 417,00 €
Umbettung (Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Leiche) 417,00 €
Wiederbestattung einer überführten Leiche 386,00 €
b) von Aschenurnen: Ausgrabung einer Aschenurne 105,00 €
Umbettung einer Aschenurne innerhalb vom Friedhof 143,00 €
Wiederbeisetzung einer überführten Aschenurne 105,00 €
(10) Grabräumung
Für das Abräumen der Gräber nach Ablauf der Ruhezeit
für Urnen und Kindergräber 145,00 €
für alle weiteren Gräber 287,00 €
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.
Möckmühl, den 13.12.2022
Stammer
Bürgermeister