Reinigungspflicht für Anlieger
Artikel vom 05.12.2024
Reinigungspflicht der Anlieger an öffentlichen Verkehrswegen
Immer wieder wird festgestellt, dass Gehwege nicht regelmäßig vom Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub befreit werden.
Nach der Satzung über die Räum- und Streupflicht der Stadt Möckmühl sind die Straßenanlieger (Eigentümer des Grundstücks) verpflichtet, die Gehwege regelmäßig zu reinigen. Gem. § 4 Abs.1 dieser Satzung erstreckt sich die Reinigung vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub.
Wir bitten alle Grundstückseigentümer dafür Sorge zu tragen, dass der Gehweg entlang des Grundstücks regelmäßig gereinigt wird. Auch im Interesse des Ortsbilds und Sicherheit für die Fußgänger bitten wir um Einhaltung der Vorschrift.
Ordnungsamt