Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur - Berufsanerkennung beantragen
Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ ist gesetzlich geschützt.
Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder „Ingenieur" dürfen Sie nur führen, wenn Sie in Deutschland ein entsprechendes Studium erfolgreich absolviert haben oder wenn Sie aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung von der zuständigen Stelle die Genehmigung hierzu erhalten haben.
Verfahrensablauf
Soweit z. B. bei ausländischen Abschlüssen eine Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ erforderlich ist, kann diese bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Stelle im Zuge eines Genehmigungsverfahren Ihre Unterlagen. Hierbei können auch andere Behörden oder Stellen mit hinzugezogen werden.
Wenn sich die Berufsqualifikation im Sinne der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie wesentlich von den Anforderungen unterscheidet, und diese Unterschiede auch nicht mit Ihrer Berufspraxis und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgeglichen werden können, können Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung notwendig werden.
Unterlagen
- Staatsangehörigkeitsnachweis
- Aufenthaltstitel
- Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
- gegebenenfalls Nachweisüber die Namensänderung (beispielsweise Heiratsurkunde)
- Ausbildungsnachweis (Zeugnis Hochschulabschluss, Abschlusszeugnis)
- „Diploma Supplement“ (Diplomzusatz) / Studiennachweise des Abschlusses / Anhang zum Zeugnis (aus dem hervorgeht, welche Fächer (Inhalte) mit welcher Dauer studiert wurden)
- gegebenenfalls Bewertungsschreiben der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
- gegebenenfalls Befähigungsnachweise oder Ausbildungsnachweise
Hinweis: Die Unterlagen werden überwiegend in amtlich beglaubigter Form des Originals sowie in bescheinigter Übersetzung ins Deutsche benötigt.
Kosten
Je nach Prüfungsaufwand. In der Regel 300 EUR
Bearbeitungsdauer
Nach Eingang der Unterlagen bei der zuständigen Stelle ist je nach Antragsaufkommen durchschnittlich mit einer Bearbeitungsdauer von ca. drei bis vier Wochen zu rechnen.
Rechtsgrundlage
- § 3 Ingenieurgesetz Baden-Württemberg (IngG) (Führen der Berufsbezeichnung)
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- § 2 Ingenieurkammergesetz (IngKammG) (Aufgaben der Kammer)
- Hauptsatzung der Ingenieurkammer Baden-Württemberg
- Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer Baden-Württemberg
Zuständigkeit
Ingenieurkammer Baden-Württemberg
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.10.2019 freigegeben.