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Möckmühl

Blaue Karte EU zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung beantragen

Hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland einer ihren Qualifikationen angemessenen Beschäftigung nachgehen möchten, können eine Blaue Karte EU erhalten.

  • Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben.
    Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und für Staatsangehörige der Schweiz.

Die Blaue Karte EU können Sie bei erstmaliger Erteilung für höchstens vier Jahre erhalten.
Hat Ihr Arbeitsvertrag eine Dauer von weniger als vier Jahren, erhalten Sie die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate.

Achtung: Der Arbeitsplatzwechsel ist in den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung der Ausländerbehörde anzuzeigen. Diese kann den Arbeitsplatzwechsel für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht vorliegen.

Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU können eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie

  • ihre Beschäftigung mindestens 33 Monate lang ausgeübt haben,
  • für diese Zeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt haben und die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen:
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet nicht oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
    • Sie haben einfache Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
    • Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und ihre Familie.

Wer Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann die Niederlassungserlaubnis schon nach 21 Monaten Beschäftigung und Beitragszahlung erhalten.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen. Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt bei Bedarf die zuständige Ausländerbehörde. Im Visumverfahren müssen Sie Angaben über Ihre Arbeitsstelle im Bundesgebiet machen. So kann die Behörde prüfen, ob die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen muss.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum oder Ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis abläuft. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Hinweis: Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.

Auf die Möglichkeit der Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz wird an dieser Stelle hingewiesen.

Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Fristen

keine

Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des Mindestgehalts
  • Nachweis Ihres Hochschulabschlusses
  • Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen

Kosten

  • Geltungsdauer bis zu einem Jahr: EUR 100,00
  • Geltungsdauer über ein Jahr: EUR 100,00
  • Verlängerung um bis zu drei Monate: EUR 96,00
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel vier bis acht Wochen

Bezugsort

Zur Anzeige der zuständigen Stelle wählen Sie einen Ort.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz:

  • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
  • § 18g Blaue Karte EU
  • § 81a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
  • § 39 Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

§ 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)

Zuständigkeit

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten;
    Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Freigabevermerk

08.01.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

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