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Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

Ausländische Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer oder einem in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen nachziehen.

Familienangehörige sind in diesem Fall:

  • minderjährige Kinder,
  • Eheleute
  • Partnerin oder Partner einer vor dem 1. Oktober 2017 geschlossenen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des ehemaligen deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes, die nun auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden könnte,
  • Partnerin oder Partner einer nach ausländischem Recht staatlich anerkannten Lebenspartnerschaft, die der deutschen Ehe im Wesentlichen entspricht.

Verfahrensablauf

  • Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum (Typ D) beantragen.
  • Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
  • Anschließend erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
  • Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie richtet sich nach der Aufenthaltsdauer Ihres schon in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.
  • Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  • Nachweis der Familienzugehörigkeit (zum Beispiel Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
  • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
    • Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
    • Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
  • bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
    • Nachweis der Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
    • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder einer positiven Integrationsprognose oder
    • Nachweis eines besonderen Härtefalls

Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.

Kosten

  • erstmalige Erteilung: EUR 100,00
  • Verlängerung bis zu drei Monaten: EUR 96,00
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Gebühren befreien.

Sonstiges

Jugendliche ausländische Staatsangehörige: Sie können unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie

  • in Deutschland aufgewachsen oder
  • im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind.

Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die selbst einem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie können

  • frei einreisen,
  • benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und
  • dürfen in Deutschland arbeiten.

Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die keinem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie dürfen

  • einreisen und
  • sich in Deutschland aufhalten.

Beachten Sie die Einreisebestimmungen.

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

  • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
  • § 27 Grundsatz des Familiennachzugs
  • § 29 Familiennachzug zu Ausländern
  • § 30 Ehegattennachzug
  • § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
  • § 32 Kindernachzug
  • § 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
  • § 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder

Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU):

  • § 3 Familienangehörige von Unionsbürgern

Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

  • § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis

Zuständigkeit

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde
    Ausländerbehörde ist
    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Kommune wohnen: das Landratsamt

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Vertiefende Informationen

  • Lebenspartnerschaft
  • Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch
    • Eheleute und minderjährige Kinder von Deutschen sowie sorgeberechtigte Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen und
    • in besonderen Härtefällen sonstige Familienangehörige erhalten.
  • Nachweis von Sprachkenntnissen (Bundesamt für Migration)

Freigabevermerk

30.10.2024 Justizministerium Baden-Württemberg