Bauleitplanung Stadt Möckmühl
Die Bauleitplanung – zu ihr gehören der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan – hat die Aufgabe, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Das Baugesetzbuch sieht für die Bauleitplanung ein zweistufiges System vor.
Der Flächennutzungsplan bildet dabei den vorbereitenden Bauleitplan, aus dem der verbindliche Bauleitplan, der Bebauungsplan, zu entwickeln ist. Damit stellt der Flächennutzungsplan die erste vorbereitende Ebene der Bauleitplanung dar. Die zweite Ebene der städtebaulichen Planung bilden die Bebauungspläne, die als Satzungen verbindliche Regelungen für die Zulässigkeit der Bebauung treffen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „ Hauptstraße 27“ in Möckmühl
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG STADT MÖCKMÜHL
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „ Hauptstraße 27“ in Möckmühl
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Aufstellungsbeschluss
Beschluss über die Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Nachbarkommunen nach § 2 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Möckmühl hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.07.2023 den Planvorentwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hauptstraße 27“ und die für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes entworfenen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen gebilligt und zur Auslegung bestimmt.
Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergeben sich aus dem nachfolgenden unmaßstäblichen Übersichtslageplan:
Umfang des Plangebiets
Das Plangebiet befindet sich im zentralen Innenstadtbereich der Kernstadt Möckmühl.
Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt:
- Im Norden von der Hauptstraße bzw. teilweise von dem angrenzenden Gebäude „Hauptstraße 29, FlSt.Nr. 5/6“
- Im Osten von der Marktstraße
- Im Süden von dem Hofbereich bzw. teilweise von dem Gebäude „Seckachtorgasse 1, FlSt. Nr. 5/4“ und dem FlSt.Nr. 5/16
- Im Westen von den Gebäuden „Hauptstraße 29, FlSt. Nr. 5/6“ und „Seckachtorgasse 1, FlSt.Nr. 5/4“
Der Geltungsbereich ist deckungsgleich mit der FlSt. Nr. 5/5 der Gemarkung Möckmühl.
Ziele und Zweck der Planung
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hauptstraße 27“ sollen nun auch Wohnungen im Erdgeschoss zugelassen werden.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit wird hiermit über den Beschluss gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in Kenntnis gesetzt.
Es werden folgende Unterlagen ausgelegt:
- Planzeichnung zum Bebauungsplan-Vorentwurf „Hauptstraße 27“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, Maßstab: 1:500 vom 10.07.2023, Kehle Ingenieurbüro GmbH pdf (PDF-Datei)
- Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Vorentwurf „Hauptstraße 27“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO vom 10.07.2023, Kehle Ingenieurbüro GmbH pdf (PDF-Datei)
- Begründung gemäß § 9 BauGB vom 10.07.2023, Kehle Ingenieurbüro GmbH pdf (PDF-Datei)
- Vorhaben- und Erschließungsplan vom 13.07.2023, Maßstab: 1:100, Dipl.Ing. (FH) für Bauwesen Roland Friedrich pdf (PDF-Datei)
Der Bebauungsplanvorentwurf und die Begründung mit den genannten Anlagen liegen in der Zeit
vom 10.08.2023 bis 14.09.2023 (jeweils einschließlich)
im Rathaus der Stadt Möckmühl, Hauptstr. 23 - Bauamt - (Raum Nr. 201) während der Dienststunden öffentlich aus. Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern der Abteilung Stadtplanung unter der Tel.Nr.06298/202-40 oder per E-Mail: marta.czarnecki@moeckmuehl.de möglich.
Während der öffentlichen Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung sind (vgl. § 4a Abs.6 BauGB).
Möckmühl, den 03.08.2023
gez. Andreas Kraft
- stv. Bürgermeister
Bebauungsplan „Erweiterung Habichtshöfe“
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Stadt Möckmühl
Bebauungsplan „Erweiterung Habichtshöfe“
Aufstellungsbeschluss
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Möckmühl hat in öffentlicher Sitzung am 25.07.2023 die Aufstellung des Bebauungsplans „Erweiterung Habichtshöfe“, dem Vorentwurf mit Datum vom 27.04.2023 zugestimmt und diese für die weiteren Verfahrensschritte freigegeben.
Maßgebend für den Geltungsbereich ist der nachfolgende unmaßstäbliche Lageplan:
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Der
- Vorentwurf des Bebauungsplans pdf mit Planzeichnung pdf (PDF-Datei)
- textlichen Festsetzungen pdf (PDF-Datei)
- örtlichen Bauvorschriften (Umweltbericht) pdf (PDF-Datei) und der
- Begründung pdf (PDF-Datei) wird
vom 10.08.2023 bis 14.09.2023 (jeweils einschließlich)
im Rathaus der Stadt Möckmühl zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Während der Auslegung wird der Bürgerschaft Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung gegeben.
Ziel und Zweck der Planung
Die Kaufland Stiftung & Co. KG plant am Standort Industriegebiet „Habichtshöfe“, Stadt Möckmühl, ihren bestehenden Logistikstandort nach Südwesten hin zu erweitern. Um das Vorhaben planungsrechtlich zu sichern, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Der Logistikstandort liegt unweit von der Anschlussstelle „Möckmühl“ der Bundesautobahn 81. Die Abwicklung des LKW-Verkehrs ist somit ohne Ortsdurchfahrten direkt über die Autobahn möglich.
Ziel und Zweck der Planung ist die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen. Durch die Planung soll der konkrete Erweiterungsbedarf eines ansässigen Unternehmens ermöglicht werden.
Zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung am geplanten Standort wird deshalb die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 BauGB notwendig.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird zu den Belangen des Umweltschutzes im weiteren Verfahren eine Umweltprüfung durchgeführt. Die Umweltprüfung wird in einem in die Begründung integrierten Umweltbericht dokumentiert.
Möckmühl, den 03.08.2023
gez. Andreas Kraft
1.stv. Bürgermeister
Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans 2040 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Möckmühl (VVG Möckmühl)
Einleitungsbeschluss zur 2. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans 2040 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Möckmühl
Der Gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Möckmühl hat in seiner Sitzung vom 14.06.2023 beschlossen, den wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) „Flächennutzungsplan, 1. Fortschreibung 1999“ insgesamt fortzuschreiben und den aktuellen Anforderungen der Gemeindeentwicklung anzupassen. Der Gemeinsame Ausschuss hat dazu den Einleitungsbeschluss gefasst. Die Öffentlichkeit wird hiermit über den Beschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Kenntnis gesetzt.
Erläuterung zum Flächennutzungsplan FNP
Der Flächennutzungsplan (FNP) wird als vorbereitender Bauleitplan zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung für das Gemeindegebiet (§ 1 Abs. 3 BauGB) aufgestellt. Im Flächennutzungsplan ist für das gesamte Gebiet der VVG Möckmühl die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den vorhersehbaren Bedürfnissen der VVG Möckmühl in den Grundzügen darzustellen (§ 5 Abs. 1 BauGB). Die VVG Möckmühl nimmt dabei ihre Planungshoheit für ihre Gemarkung wahr.
Mit der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans werden die städtebaulichen Planungsziele der VVG Möckmühl geprüft und gegebenenfalls neu definiert, die Plandarstellungen des gültigen Flächennutzungsplans inhaltlich überarbeitet und weiterentwickelt.
Die Planaussagen beziehen sich auf die bebauten und bebaubaren, aber ebenso auf die nicht bebauten und auch weiterhin von einer baulichen Nutzung freizuhaltenden Flächen. Der Flächennutzungsplan dient mit seiner flächenhaften Darstellung der Vorbereitung oder Sicherung der beabsichtigten Nutzung. Dabei sind die in diesem Plan getroffenen Darstellungen grundsätzlich nicht als parzellenscharf aufzufassen (auch wenn die digitale Darstellung mittlerweile dies grafisch ermöglicht) und bedarf der Ausformung in der verbindlichen Bauleitplanung.
Aus dem Flächennutzungsplan heraus sind Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne zu entwickeln, die kleinere Teilbereiche der Gesamtgemarkung konkretisieren und für den Einzelnen erst Baurecht schaffen (Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1). Aus dem Flächennutzungsplan können keine direkten Ansprüche auf die Nutzung des Grundstücks entsprechend der Darstellung des Flächennutzungsplans abgeleitet werden.
Im Rahmen der Gesamtfortschreibung sollen neben zukünftigen Planungszielen auch die Berichtigung von Plandarstellungen des gültigen Flächennutzungsplans aufgrund verbindlich gewordener Bebauungsplänen und sonstiger Satzungen erfolgen.
Umfang des Plangebiets
Die 2. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans bezieht sich auf die Gesamtgemarkung der VVG Möckmühl mit den Teilverwaltungsräumen der Stadt Möckmühl, der Gemeinde Jagsthausen, der Gemeinde Roigheim und der Stadt Widdern mit einer Gesamtfläche von 10.650 Hektar.
- Stadt Möckmühl mit den Ortsteilen Bittelbronn, Korb, Ruchsen und Züttlingen
- Gemeinde Jagsthausen mit den Ortsteilen Olnhausen und Rappen
- Gemeinde Roigheim
- Stadt Widdern mit dem Ortsteil Unterkessach
Der Umfang ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt.
Abgrenzung 2. Gesamtfortschreibung FNP, ohne Maßstab (Grundlage Topografische Karte: RIPS LUBW)
Ziele und Zwecke der Planung
Der gültige Flächennutzungsplan der VVG Möckmühl, bisher in Teilen geändert und fortgeschrieben, entspricht nicht mehr den Anforderungen an das Planinstrument. Insbesondere neue und sich ändernde Rahmenbedingungen bezügliche der Bevölkerungsentwicklung und des Wohnraumbedarfs, der Arbeits- und Wirtschaftssituation, der Verkehrs- und Erschließungsinfrastruktur sowie des Landschafts- und Naturraums erfordern eine perspektivische Planung.
Dies ist Anlass für die VVG Möckmühl, den bestehenden Flächennutzungsplan mit einem Planungshorizont bis zum Jahr 2040 fortzuschreiben. Ziel und Zweck der Planung ist die Sicherung einer langfristigen und nachhaltigen Gemeindeentwicklung vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, der Wohnraumversorgung, der Sicherung als Wirtschaftsstandort und den Folgen klimatischer Veränderungen.
Umweltbericht
Für die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans ist gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht als selbstständiger Begründungsbestandteil zu erstellen. Die Umweltprüfung ermittelt, beschreibt und bewertet die erheblichen Umweltauswirkungen der Planung einschließlich möglicher Wechselwirkungen.
Möckmühl, den 22.06.2023
Bürgermeisteramt Möckmühl
gez. Stammer
Verbandsvorsitzender
Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Salenbusch“ in Möckmühl - Züttlingen
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in Verbindung mit dem § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 13.6.2023 folgenden Bebauungsplan als Satzung beschlossen:
Bebauungsplan „Salenbusch“ in Möckmühl-Züttlingen
Landkreis Heilbronn
Stadt Möckmühl
Satzung über den
Bebauungsplan „Salenbusch“ in Möckmühl-Züttlingen mit den örtlichen Bauvorschriften
Aufgrund § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8.10.2022 (BGBl. I S.1726) und der §§ 74 und 75 der Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg vom 5.3.2010 (GBl. Nr. 7 S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 27 der Verordnung vom 21.12.2021 (GBI. 2022, S. 1, 4), in Kraft getreten am 1.8.2019, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.7.2000 (GBl. S. 582, ber. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), hat der Gemeinderat der Stadt Möckmühl am 13.6.2023 in öffentlicher Sitzung den
Bebauungsplan „Salenbusch“
als Satzung beschlossen.
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der Lageplan zum Bebauungsplan und zu den örtlichen Bauvorschriften, Maßstab 1:500, ausgearbeitet vom Ing. Büro Kehle, Neudenau, maßgebend.
§ 2
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus:
- Planzeichnung zum Bebauungsplan-Entwurf „Salenbusch“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, Maßstab: 1:500
- Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf „Salenbusch“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO
- Begründung gem. § 9 BauGB
- Ausführungsplanung der CEF-Maßnahmen für die Feldlerche
- Faunistische Untersuchungen mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung
- Abwägungstabelle
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 75 der Landesbauordnung handelt, wer den aufgrund von § 74 Landesbauordnung erlassenen Festsetzungen der Satzung zuwiderhandelt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Baugesetzbuch in Kraft.
Möckmühl, 13.6.2023
Stammer, Bürgermeister
Der Bebauungsplan „Salenbusch“ mit den örtlichen Bauvorschriften in Möckmühl - Züttlingen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB)
Maßgebend ist der Lageplan vom 25.5.2023, erstellt durch das Ingenieurbüro Kehle, Neudenau. Nachfolgend ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes abgedruckt.
Lageplan - pdf (PDF-Datei)
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung bei der Stadt Möckmühl – Bauamt, Zimmer Nr. 201 – Hauptstr. 23, 74219 Möckmühl während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Möckmühl geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Möckmühl, 22.6.2023
gez. Stammer, Bürgermeister
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Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Obere Panoramastraße, FlSt.Nr. 726/6“ in Möckmühl - Züttlingen
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in Verbindung mit dem § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 25.4.2023 folgenden Bebauungsplan als Satzung beschlossen:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Obere Panoramastraße, FlSt.Nr. 726/6“ in Möckmühl-Züttlingen
Landkreis Heilbronn - Stadt Möckmühl
Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Obere Panoramastraße, FlSt.Nr. 726/6“ in Möckmühl-Züttlingen mit den örtlichen Bauvorschriften
Aufgrund § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3.11. 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8.10.2022 (BGBl. I S.1726), und der §§ 74 und 75 der Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg vom 5.3.2010 (GBl. Nr. 7 S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 27 der Verordnung vom 21.12.2021 (GBI. 2022, S. 1, 4), in Kraft getreten am 1. 8.2019, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.7.2000 (GBl. S. 582, ber. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), hat der Gemeinderat der Stadt Möckmühl am 25.4.2023 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Obere Panoramastraße, FlSt.Nr. 726/6 als Satzung beschlossen.
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der Lageplan zum Bebauungsplan und zu den örtlichen Bauvorschriften, Maßstab 1: 500, ausgearbeitet vom Ing. Büro Kehle, Neudenau, maßgebend.
§ 2
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus:
- Planzeichnung zum Bebauungsplan-Entwurf „Obere Panoramastraße, Flst.Nr.: 726/6 “ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, Maßstab: 1:500 pdf (PDF-Datei)
- Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf „Obere Panoramastraße, Flst.Nr.: 726/6“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO pdf (PDF-Datei)
- Begründung gem. § 9 BauGB pdf (PDF-Datei)
- Vorhaben- und Erschließungsplan pdf (PDF-Datei)
- Abwägungstabelle pdf (PDF-Datei)
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 75 der Landesbauordnung handelt, wer den aufgrund von § 74 Landesbauordnung erlassenen Festsetzungen der Satzung zuwiderhandelt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Baugesetzbuch in Kraft.
Möckmühl, 25.4.2023
Stammer, Bürgermeister
Der Bebauungsplan „Obere Panoramastraße, FlSt.Nr. 726/6“ mit den örtlichen Bauvorschriften in Möckmühl-Züttlingen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Maßgebend ist der Lageplan vom 25.4.2023, erstellt durch das Ingenieurbüro Kehle, Neudenau. Nachfolgend ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes abgedruckt.
Lageplan pdf (PDF-Datei)
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung bei der Stadt Möckmühl - Bauamt, Zimmer Nr. 201 - Hauptstr. 23, 74219 Möckmühl während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Möckmühl geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Möckmühl, 5.5.2023
gez. Stammer, Bürgermeister
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Schwärzerhof, FlSt.Nr. 5603“ in Möckmühl
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes
Der Gemeinderat der Stadt Möckmühl hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.4.2023 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Schwärzerhof, FlSt.Nr. 5603“ und die für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes entworfenen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen gebilligt und zur Auslegung bestimmt.
Es werden folgende Unterlagen ausgelegt:
- Planzeichnung zum Bebauungsplan-Entwurf „Schwärzerhof, FlSt.Nr. 5603“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, Maßstab: 1:500 vom 11.4.2023 pdf (PDF-Datei)
- Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf „Schwärzerhof, FlSt.Nr. 5603“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO vom 11.4.2023 pdf (PDF-Datei)
- Begründung gem. § 9 BauGB vom 11.4.2023 pdf (PDF-Datei)
- Umweltbericht mit Eingriffs-Ausgleichs-Untersuchung, Wagner+Simon Ingenieure GmbH, 6.4.2023 pdf (PDF-Datei)
- Fachbeitrag Artenschutz, Wagner+Simon Ingenieure GmbH, 6.4.2023 pdf (PDF-Datei)
- Vorhaben- und Erschließungsplan, DIE.ZWEI Planungen GmbH vom 12.4.2023 pdf (PDF-Datei)
- Abwägungstabelle pdf (PDF-Datei)
Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung mit den genannten Anlagen liegen in der Zeit vom
12. Mai 2023 bis 22. Juni 2022 - je einschließlich - bei der Stadt Möckmühl - Bauamt - (Raum Nr. 201) während der Dienststunden öffentlich aus.
Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern der Abteilung Stadtplanung unter der Tel.-Nr. 06298/202-40 und Tel.-Nr. 06298/202-41 oder per
E-mail: marta.czarnecki(@)moeckmuehl.de möglich. Während der öffentlichen Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Es liegen Informationen zu folgenden umweltrelevanten Aspekten aus:
- Umweltbericht mit Eingriffs-Ausgleichs-Untersuchung, Wagner+Simon Ingenieure GmbH, 6.4.2023
Natura-2000-Vorprüfung
Information zu Lebensraumtypen und Arten, Informationen zum Vogelschutzgebiet
Schutzgut Boden
Informationen zur Bodenfruchtbarkeit, Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Filter und Puffer für Schadstoffe, Standort für natürliche Vegetation und zum Versiegelungsgrad
Schutzgut Grundwasser/Oberflächenwasser
Informationen zu Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet
Schutzgut Klima und Luft
Informationen zur Kaltluftentstehung sowie zum örtlichen Klima
Schutzgut Flora/Fauna/Biotopstrukturen
Informationen zu Biotoptypen und vorhandenen schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarten
Schutzgut Landschaft
Informationen über das vorhandene Ortsbild und die Auswirkungen der Bebauung
Schutzgut Emissionen/Immissionen
Informationen über die vorhandenen Emissionen/Immissionen
Prognose und Bewertung der Umweltauswirkungen
Ökologischer Steckbrief mit Bestandsaufnahme und Bewertung sowie Prognose und Konfliktanalyse
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung der Schutzgüter sowie Beschreibung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- Fachbeitrag Artenschutz, Wagner+Simon Ingenieure GmbH, 6.4.2023
Informationen zu Amphibien, Reptilien, Vögeln, Fledermäusen
- Umweltinformationen aus verfügbaren Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange:
- Hinweis auf geologische Untergrundverhältnisse (Verkarstungserscheinungen). Empfehlung der Erstellung von hydrogeologischen Gutachten und Untersuchung der Baugrundverhältnisse.
- Untersuchung von Vorkommen von Amphibien, Offenland-Arten, Greifvögeln
- Hinweise zu Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
- Maßnahmen zur Konfliktminderung auf das Schutzgut Boden und Landschaftsbild (intensive Eingrünung zum Jagsttal) werden empfohlen.
- Betrachtung immissionsschutzrechtlicher Fragestellungen
- Hinweis auf landschaftsangepasstes und flächensparendes Bauen
- Einhaltung eines ausreichenden Waldabstandes.
Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung sind (vgl. § 4a Abs. 4 BauGB).
Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (vgl. § 3 Abs. 2 BauGB).
Möckmühl, 5.5.2023
gez. Stammer, Bürgermeister
Bebauungsplan „Brückenstraße 1. Änderung“ in Möckmühl-Züttlingen
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in Verbindung mit dem § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 28.3.2023 folgenden Bebauungsplan als Satzung beschlossen:
Bebauungsplan „Brückenstraße 1. Änderung“ in Möckmühl-Züttlingen
Landkreis Heilbronn
Stadt Möckmühl
Satzung über den Bebauungsplan „Brückenstraße 1. Änderung“ mit den örtlichen Bauvorschriften
Aufgrund § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3.11. 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.9.2021 (BGBl. I S.4147), und der §§ 74 und 75 der Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg vom 5.3.2010 (GBl. Nr. 7 S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.7.2019 (GBl. Nr. 16, S. 313), in Kraft getreten am 1.8.2019, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.7.2000 (GBl. S. 582, ber. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.2.2020 (GBl. S. 37, 40), hat der Gemeinderat der Stadt Möckmühl am 28.3.2023 in öffentlicher Sitzung den
Bebauungsplan „Brückenstraße 1. Änderung“
als Satzung beschlossen.
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der Lageplan zum Bebauungsplan und zu den örtlichen Bauvorschriften vom 28.2.2023, Maßstab 1:1.000, ausgearbeitet vom Büro AGOS, Stuttgart, maßgebend.
§ 2
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus:
- Planzeichnung zum Bebauungsplan-Entwurf „Brückenstraße 1. Änderung“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, Maßstab: 1:1.000
- Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf „Brückenstraße 1. Änderung“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO
- Begründung gem. § 9 BauGB
- Wasserwirtschaftlichen Fachgutachten gemäß den Anforderungen des § 78 (3) WHG, Büro Wald + Corbe, Stand 9.8.2021 i.V.m. dem Ergänzungsgutachten Stand 1.12.2021, Hügelsheim
- Steckbrief Umweltbelange vom 12.8.2021, Planungsgruppe Ökologie und Information, Unterensingen
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 21.9.2021, Planungsgruppe Ökologie und Information, Unterensingen
- Natura2000-Vorprüfung vom 21.9.2021, Planungsgruppe Ökologie und Information, Unterensingen
- Schallimmissionsprognose vom 12.1.2023, Beratende Ingenieure Kurz und Fischer, Winnenden
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 75 der Landesbauordnung handelt, wer den aufgrund von § 74 Landesbauordnung erlassenen Festsetzungen der Satzung zuwiderhandelt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Baugesetzbuch in Kraft.
Möckmühl, 28.3.2023
Stammer, Bürgermeister
Der Bebauungsplan „Brückenstraße 1. Änderung“ mit den örtlichen Bauvorschriften in Möckmühl-Züttlingen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB)
Maßgebend ist der Lageplan vom 28.2.2023, erstellt durch das Büro AGOS, Stuttgart. Nachfolgend ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes abgedruckt.
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung bei der Stadt Möckmühl - Bauamt, Zimmer Nr. 201 - Hauptstr. 23, 74219 Möckmühl während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Möckmühl geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Möckmühl, 6.4.2023
gez. Stammer, Bürgermeister
Die Dateien:
1. 23-02-28 BP Brückenstr 1.Änd_SB_Planteil - pdf (PDF-Datei)
2. 23-02-28 BP Brückenstr 1.Änd_SB_Textteil - pdf (PDF-Datei)
3. 23-02-28 BP Brückenstr 1.Änd_SB_Begründung - pdf (PDF-Datei)
4. 21-09-21 BP Brückenstraße_WHG78_Stellungnahme - pdf (PDF-Datei)
4.1 21-12-01 BP Brückenstraße_WHG78_ergänzendes Gutachten - pdf (PDF-Datei)
5. 21-09-21 BP Brückenstraße_Umweltbelange - pdf (PDF-Datei)
6. 21-09-21 BP Brückenstraße_saP - pdf (PDF-Datei)
6.1. 21-09-21 BP Brückenstraße_Reptilien_Amphibien - pdf (PDF-Datei)
6.2. 21-09-21 BP Brückenstraße_Vögel - pdf (PDF-Datei)
6.3. 21-09-21 BP Brückenstraße_Fledermäuse - pdf (PDF-Datei)
7. 21-09-21 BP Brückenstraße_Natura 2000 Vorprüfung - pdf (PDF-Datei)
7.1. 21-09-21 BP Brückenstraße_Biotopstrukturen - pdf (PDF-Datei)
8. Schallimmisionsprognose - pdf (PDF-Datei)
9. 23-02-28 BP Brückenstr 1.Änd_Abwägungstabelle - pdf (PDF-Datei)
10. 22-06-30 BP Brückenstraße_Städtebauliches Konzept STEP - pdf (PDF-Datei)
Bebauungsplan „Hahnenäcker 5. Änderung“
Der Gemeinderat der Stadt Möckmühl hat gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 28.2.2023 beschlossen, folgenden Bebauungsplan für Möckmühl aufzustellen: Bebauungsplan „Hahnenäcker 5. Änderung“ in Möckmühl.
Das Planungsgebiet der 5. Änderung liegt im östlichen Stadtgebiet von Möckmühl, nördlich der Reichertshäuser Straße. Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 4,3 ha.
Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans im Jahr 2021 wurde die Nutzung des leer stehenden Bestands-Krankenhauses ausgeweitet auf Pflegeeinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Senioreneinrichtungen.
Die Umnutzung des ehemaligen Kreiskrankenhauses in ein Pflegeheim wird derzeit geplant.
Ziele und Zweck der Planung
Das Planungsgebiet „Am Hahnenäcker“ bietet beträchtliches Potenzial, nicht zuletzt durch seine Nähe zum Stadtzentrum und Hauptbahnhof, um hier attraktiven und dringend benötigten neuen Wohnraum zu schaffen.
Durch die demografische Entwicklung ist auch vorgesehen, neben dem hauptsächlich allgemeinen Wohnen Platz für betreutes Senioren-Wohnen zu schaffen, da auch hier großer Bedarf besteht.
Das Planungsziel der 5. Änderung des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtliche Grundlage für die Entstehung neuen Wohnraums zu schaffen.
Hinweise
1. Diese Veröffentlichung über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens besagt, dass die Stadt Möckmühl beabsichtigt, für das genannte Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen und dass der Gemeinderat die Aufstellung dieses Bebauungsplanes beschlossen hat. Durch diese Bekanntmachung sollen die betroffenen Eigentümer möglichst frühzeitig erfahren, dass ihr Grundstück in ein Bebauungsplanverfahren einbezogen werden soll. Es empfiehlt sich, vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften über die beteiligten Grundstücke und die Vorbereitung von Baumaßnahmen bei der Stadt Möckmühl anzufragen. Diese Bekanntmachung bedeutet jedoch nicht, dass der Bebauungsplan öffentlich ausliegt und bei der Stadt Möckmühl eingesehen werden kann. Das wird zu gegebener Zeit unter der Überschrift „Bebauungspläne mit Bürgerbeteiligung“ oder „Öffentliche Auslegung von Bebauungsplanentwürfen“ im Amtsblatt der Stadt Möckmühl bekannt gegeben werden.
2. Bei dem vorliegenden Geltungsbereich handelt es sich um eine vorläufige Umgrenzung. Es obliegt der Planungshoheit des Gemeinderats im weiteren Bebauungsplanverfahren den Geltungsbereich zu verändern und dadurch Grundstücke einzubeziehen oder auszuklammern oder den Aufstellungsbeschluss insgesamt aufzuheben, wenn dies aus der technischen Abklärung oder einem öffentlichen Interesse erforderlich wird. Es besteht also kein Rechtsanspruch auf die Einbeziehung eines Grundstückes bzw. auf die Fertigstellung des Bebauungsplanes, solange der Bebauungsplan nicht rechtsverbindlich ist.
3. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan -pdf- (PDF-Datei) des Büros Krannich Architekten, Nürnberg, vom 18.1.2023
Möckmühl, 9.3.2023
gez. Stammer, Bürgermeister
Fortschreibung des Flächennutzungsplans 1999 – 11. Änderung des Flächennutzungsplans der 1. Fortschreibung 199
Ausweisung einer Wohnbaufläche „Steinenkreuz“, TVR Widdernund Herausnahme der geplanten Wohnbaufläche „Hagenbusch II“, TVR Widdern Öffentliche Auslegung des Flächennutzungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Möckmühl hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.11.2022 den Entwurf des Flächennutzungsplanes - Ausweisung einer Wohnbaufläche „Steinenkreuz“ im TVR Widdern und Herausnahme der geplanten Wohnbaufläche „Hagenbusch II“, TVR Widdern - gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Maßgebend ist der Lageplan Maßstab 1: 10 000 mit Zeichenerklärung vom 11.11.2022, die Begründung vom 11.11.2022 sowie der Umweltbericht vom 11.11.2022, gefertigt durch das Büro Wick+Partner, Stuttgart.
Der Flächennutzungsplanentwurf mit den genannten Anlagen liegt in der Zeit vom
Donnerstag, den 08. Dezember 2022 bis zum Montag, den 19. Januar 2023
- je einschließlich –
bei der Stadt Möckmühl- Hauptstr. 23 - Bauamt - (Raum Nr. 201) während der Dienststunden öffentlich aus. Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern der Abteilung Stadtplanung unter der Tel.Nr.06298/202-40 oder per E-mail:marta.czarnecki@moeckmuehl.de möglich.
Hinweis:
Es sind folgende Arten von umweltbezogenen Informationen verfügbar:
1. Umweltbericht
Für die 11. Änderung des Flächennutzungsplans der 1. Fortschreibung 1999 ist gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht als selbstständiger Bestandteil der Begründung zu erstellen. Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter Mensch/ Tiere und Pflanzen/ Boden und Fläche/ Wasser/ Klima und Luft/ Landschaft und Erholung sowie das Schutzgut Kulturgüter sind im Umweltberichts dargelegt und sind diesem zu entnehmen.
Mit dem Umweltbericht werden folgende Schutzgüter betrachtet:
Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit und Bevölkerung
Lärmimmissionen, Geruchsbelastung
Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt
Pflanzen und Biotopstrukturen, Vegetation, Tierarten:
Natura 2000-Gebiet, geschütztes Biotop (FFH-Mähwiese), Brutvögel, Fledermäuse
Schutzgut Boden und Fläche
Bodenfunktionen
Schutzgut Wasser
Grundwasser
Schutzgut Klima und Luft
Luftströmungen, Kaltluft, Mikro- und Lokalklima, Geruchsbelastung
Schutzgut Landschaft und Erholung
Landschaftsbild, Erholungswert
Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
Sachgüter
2. Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit
Es gingen Stellungnahmen zu den Themen Geotechnik, Bodenschutz, Grundwasser, Natur- und Artenschutz, Landwirtschaft und Forst ein.
Während der öffentlichen Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung sind (vgl. § 4a Abs.6 BauGB).
Möckmühl, den 01.12.2022
gez. Stammer
Verbandsvorsitzender
Die Dateien:
Planzeichnung (PDF-Datei) - Hagenbusch
Planzeichnung (PDF-Datei) - Steinenkreuz
Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens - Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Einzelhandel Penny und Edeka im Waagerner Tal“
Der Gemeinderat der Stadt Möckmühl hat gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 4.10.2022 beschlossen, folgenden Bebauungsplan für Möckmühl aufzustellen:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Einzelhandel Penny und Edeka im Waagerner Tal“
Ziel und Zweck der Planung:
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Einzelhandel Penny und Edeka im Waagerner Tal“ soll für den Neubau eines Penny-Marktes und eines Edeka-Marktes sowie ein eventueller Neubau der Apotheke Planungsrecht geschaffen werden.
Der bauliche Zustand, die Organisationsstruktur und die gegenseitige Zuordnung der Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtung im Plangebiet ist nicht mehr zeitgemäß. Die Attraktivität für die Kunden und auch die Attraktivität des Stadtbildes leidet an dieser Stelle und soll durch eine bauliche Neuordnung verbessert werden.
Am Standort soll durch Abriss der bestehenden Bebauungen eines ehemaligen Autohauses, weiterer Garagen und kleinerer Gebäude sowie nach Neubau
des Penny-Marktes, der dort bereits bestehende Penny abgerissen werden. Optional wird darüber nachgedacht auch die im nördlichen Teil des Grundstücks befindliche Apotheke abzubrechen und durch einen 3-geschossigen Neubau zu ersetzen.
Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt. Der Ablauf des Bebauungsplanverfahrens regelt sich auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuches.
Hinweise
- Diese Veröffentlichung über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens besagt, dass die Stadt Möckmühl beabsichtigt, für das genannte Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen und dass der Gemeinderat die Aufstellung dieses Bebauungsplanes beschlossen hat. Durch diese Bekanntmachung sollen die betroffenen Eigentümer möglichst frühzeitig erfahren, dass ihr Grundstück in ein Bebauungsplanverfahren einbezogen werden soll. Es empfiehlt sich, vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften über die beteiligten Grundstücke und die Vorbereitung von Baumaßnahmen bei der Stadt Möckmühl anzufragen. Diese Bekanntmachung bedeutet jedoch nicht, dass der Bebauungsplan öffentlich ausliegt und bei der Stadt Möckmühl eigesehen werden kann. Das wird zu gegebener Zeit unter der Überschrift „Bebauungspläne mit Bürgerbeteiligung“ oder „Öffentliche Auslegung von Bebauungsplanentwürfen“ im Amtsblatt der Stadt Möckmühl bekannt gegeben werden.
- Bei dem vorliegenden Geltungsbereich handelt es sich um eine vorläufige Umgrenzung. Es obliegt der Planungshoheit des Gemeinderats im weiteren Bebauungsplanverfahren den Geltungsbereich zu verändern und dadurch Grundstücke einzubeziehen oder auszuklammern oder den Aufstellungsbeschluss insgesamt aufzuheben, wenn dies aus der technischen Abklärung oder einem öffentlichen Interesse erforderlich wird. Es besteht also kein Rechtsanspruch auf die Einbeziehung eines Grundstückes bzw. auf die Fertigstellung des Bebauungsplanes, solange der Bebauungsplan nicht rechtsverbindlich ist
- Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten Lageplan vom 4.10.2022.
Möckmühl, 13.10.2022
gez. Stammer, Bürgermeister
Bebauungsplan „Im Haag“ in Möckmühl
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit dem § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 4.10.2022 folgenden Bebauungsplan als Satzung beschlossen:
Bebauungsplan „Im Haag“ in Möckmühl
Stadt Möckmühl
Landkreis Heilbronn
Satzung über den Bebauungsplan „Im Haag“
Aufgrund § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.4.2022 (BGBl. I S.587) und der §§ 74 und 75 der Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg vom 5.3.2010 (GBL Nr. 7 S. 358), zuletzt geändert am 21.12.2021 (GBL Nr. 16, S. 313) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.7.2000 (GBl. S. 582, ber. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.12.2020 (GBl. S. 37, 40), hat der Gemeinderat der Stadt Möckmühl am 4.10.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan
„Im Haag“
als Satzung beschlossen.
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans ist derPlanteil vom 4.10.2022 ausgearbeitet durch das Büro Zoll, Stuttgart maßgebend.
§ 2
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus:
- Abwägung vom 4.10.2022, Büro ZOLL Architekten Stadtplaner GmbH, Stuttgart
- Planzeichnung zum Bebauungsplanentwurf „Im Haag“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, Maßstab: 1:500, Büro ZOLL Architekten Stadtplaner GmbH, Stuttgart
- Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf „Im Haag“ und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, Büro ZOLL Architekten Stadtplaner GmbH, Stuttgart
- Begründung gem. § 9 BauGB, Büro ZOLL Architekten Stadtplaner GmbH, Stuttgart
- Umweltbericht gem. §§ 2 (4) und 2a BauGB, Büro Pustal Landschaftsökologie und Planung, Pfullingen, 15.3.2022
- Artenschutzfachliche Prüfung mit Habitatpotenzialanalyse zum Bebauungsplan „Im Haag“ in Möckmühl, Büro Pustal Landschaftsökologie und Planung, Pfullingen, 15.3.2022
- Natura 2000 - Vorprüfung, Büro Pustal Landschaftsökologie und Planung, Pfullingen, 15.3.2022
- Geräuschimmissionsprognose, RW Bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG, Schwäbisch Hall, 17.2.2022
- Retentionsraumbilanz „Areal im Haag“ - Bericht, BIT INGENIEURE AG, Heilbronn, 14.9.2022
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 75 der Landesbauordnung handelt, wer den aufgrund von § 74 Landesbauordnung erlassenen Festsetzungen der Satzung zuwider handelt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Baugesetzbuch in Kraft.
Möckmühl, 4.10.2022
Stammer, Bürgermeister
Der Bebauungsplan „Im Haag“ mit den örtlichen Bauvorschriften in Möckmühl tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB)
Maßgebend ist der Lageplan vom 4.10.2022, erstellt durch da Büro ZOLL Architekten Stadtplaner GmbH, Stuttgart. Nachfolgend ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans abgedruckt.
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung bei der Stadt Möckmühl- Bauamt, Zimmer Nr. 201 - Hauptstr. 23, 74219 Möckmühl während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, oder aber nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Möckmühl geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Möckmühl, 13.10.2022
gez. Stammer, Bürgermeister
1. BP_ImHaag_Abwägung_Entwurf_erneut (PDF-Datei)
2. BP_Im_Haag_Planteil_Satzung_13-10-2022_04-10-2022 (PDF-Datei)
3. BP_ImHaag_Textteil_Satzung (PDF-Datei)
4. BP_ImHaag_Begründung_Satzung (PDF-Datei)
5. 148018_UB_Entwurf_Moeckm_ImHaag_220315_blau (PDF-Datei)
6. 148018_ArtSchutz_Moeckm_ImHaag_220315_blau (PDF-Datei)
7. 148018_Natura2000_Moeckm_Einleit._Im_Haag_blau_220315 (PDF-Datei)
8. Geräuschimmissionsprognose (PDF-Datei)
9. Retentionsraumbilanz Areal im Haag_Ausgleich auf Flst. Nr. 6314_Stand 13.09.22 (PDF-Datei)
Bebauungsplan „Hahnenäcker 4. Änderung“ in Möckmühl
Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens
Der Gemeinderat der Stadt Möckmühl hat gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 26.10.2021 beschlossen, folgenden Bebauungsplan für Möckmühl aufzustellen.
Bebauungsplan „Hahnenäcker 4. Änderung“ in Möckmühl
Das Planungsgebiet der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Hahnenäcker“ liegt im östlichen Stadtgebiet von Möckmühl, nördliche der Reichertshäuserstraße. Der Geltungsbereich der 4. Änderung ist deckungsgleich mit dem, im ursprünglichen Bebauungsplan „Hahnenäcker“, festgesetztem Sondergebiet und hat eine Größe von ca. 4,3 ha.
Für die Grundstücke mit der Flur Nummer 4322, 4322/1 und 4322/2 (Gemarkung Möckmühl) liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor. Dieser sieht im Geltungsbereich der 4. Änderung (Fl.Nr. 4322, 4322/1 und 4322/2) eine Sondergebietsnutzung für Krankenhäuser vor.
Seit der Schließung des Krankenhauses (zuletzt betrieben durch die SKL Kliniken Heilbronn GmbH) im Jahr 2018 ist das Gebäude ungenutzt. Es ist davon auszugehen, dass für das leerstehende Gebäude eine künftige Nutzung als Krankenhaus (mittel als auch langfristig) auszuschließen ist.
Um auch in kleineren Städten und Gemeinden eine ausreichende medizinische Versorgung zu gewährleisten, werden in Zukunft gerade Ärztehäuser und Notfallambulanzen eine immer größere Rolle spielen.
Mit der Eröffnung des Gesundheitszentrums Möckmühl am Hahnenäcker 1 ist die gesundheitliche Grundversorgung für Möckmühl sichergestellt. Im Gesundheitszentrum sind ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) eine Orthopädie und eine Notfallpraxis (Notfallambulanz) integriert.
Der Bedarf einer Krankenhausnutzung auf den im Planungsgebiet (4.Änderung) liegenden Grundstücken (Fl. 4322, 4322/1 und 4322/2) ist Aufgrund der oben angeführten Erörterungen nicht mehr gegeben.
Um das bestehende Krankenhausgebäude einer neuen Nutzung zuführen zu können ist es nötig, den geltenden Bebauungsplan zu ändern (Wiedernutzbarmachung § 13a BauGB).
Die für das Sondergebiet mögliche Nutzung als Krankenhaus wird durch die weiteren Nutzungsarten „Gesundheitseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen“ ergänzt. Dadurch wird auch dem bereits schon realisierten Gesundheitszentrum planungsrechtlich Genüge getan.
Hinweise:
1.
Diese Veröffentlichung über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens besagt, daß die Stadt Möckmühl beabsichtigt, für das genannte Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen und daß der Gemeinderat die Aufstellung dieses Bebauungsplanes beschlossen hat. Durch diese Bekanntmachung sollen die betroffenen Eigentümer möglichst frühzeitig erfahren, daß ihr Grundstück in ein Bebauungsplanverfahren einbezogen werden soll. Es empfiehlt sich, vor dem Abschluß von Rechtsgeschäften über die beteiligten Grundstücke und die Vorbereitung von Baumaßnahmen bei der Stadt Möckmühl anzufragen. Diese Bekanntmachung bedeutet jedoch nicht, daß der Bebauungsplan öffentlich ausliegt und bei der Stadt Möckmühl eingesehen werden kann. Das wird zu gegebener Zeit unter der Überschrift "Bebauungspläne mit Bürgerbeteiligung" oder "Öffentliche Auslegung von Bebauungsplanentwürfen" im Amtsblatt der Stadt Möckmühl bekanntgegeben werden.
2.
Bei dem vorliegenden Geltungsbereich handelt es sich um eine vorläufige Umgrenzung. Es obliegt der Planungshoheit des Gemeinderats im weiteren Bebauungsplanverfahren den Geltungsbereich zu verändern und dadurch Grundstücke einzubeziehen oder auszuklammern oder den Aufstellungsbeschluss insgesamt aufzuheben, wenn dies aus der technischen Abklärung oder einem öffentlichen Interesse erforderlich wird. Es besteht also kein Rechtsanspruch auf die Einbeziehung eines Grundstückes bzw. auf die Fertigstellung des Bebauungsplanes, solange der Bebauungsplan nicht rechtsverbindlich ist.
3. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan des Büros Krannich Architekten, Nürnberg, vom 12.10.2021
Möckmühl, den 05.11.2021
gez. Stammer
Bürgermeister
Die Dateien
- Begründung 4. Änderung Bebauungsplan - zur pdf (PDF-Datei)
- Bebauungsplan 4. Änderung - zur pdf (PDF-Datei)