Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO beantragen
Mit einer Ausnahmebewilligung erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Handwerk.
Achtung: Damit dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden.
Die Bewilligung kann auf technisch und wirtschaftlich abgrenzbare Teiltätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks beschränkt werden.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Ausnahmebewilligung schriftlich beantragen. Sie können den Antrag auch per E-Mail stellen. Nutzen Sie dafür das Formular, das Sie im Internet herunterladen können.
Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie entweder einen Ausnahmebewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.
Fristen
keine
Unterlagen
- Nachweis der Sachkunde oder der Qualifikation und/oder
- Nachweis über die Dauer der Berufsausübung im beantragten Handwerk (Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen), soweit vorhanden
Kosten
unterschiedlich, je nach Einzelfall
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Sonstiges
Nachdem Sie die Ausnahmebewilligung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen. Sie können auch als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen tätig sein.
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte oder Ihr Wohnort liegt
Vertiefende Informationen
- Die zulassungspflichtigen Handwerke werden in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgezählt.
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
21.09.2023 Baden-Württembergische Handwerkstag e. V.