Erbschaft oder Schenkung dem Finanzamt anzeigen
Die Erbschaftsteuer entsteht in der Regel mit dem Tod der Erblasserin beziehungsweise des Erblassers
Die Schenkungsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung ausgeführt ist. Die Schenkung ist ausgeführt, wenn die beschenkte Person das erhalten hat, was sie ihr die schenkende Person verschafft wollte und sie frei darüber verfügen kann.
Verfahrensablauf
Es reicht ein formloses Schreiben.
Sie können auch bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt ein Formular zur Anzeige des Erwerbs oder ein Erklärungsformular anfordern. Die Formulare stehen auch zum Download zur Verfügung.
Bei einem formlosen Schreiben wird das zuständige Finanzamt später gegebenenfalls von den Beteiligten eine Erbschaftsteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung anfordern.
Fristen
Sie müssen die Erbschaft oder die Schenkung innerhalb von drei Monaten anzeigen, nachdem Sie davon erfahren haben.
Unterlagen
Keine
Kosten
keine
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Wohnort des Erblassers beziehungsweise des Schenkers an.
Sonstiges
Auch wenn Sie die Erbschaft oder Schenkung nicht anzeigen müssen, kann der Erwerb erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig sein.
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
Das für den Wohnort des Erblassers oder Schenkers zuständige Erbschaft/Schenkungsteuer-Finanzamt.
Vertiefende Informationen
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 03.12.2019 freigegeben.